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Mitgliedschaft Auszug aus der Vereinssatzung § 3 Mitgliedschaft 1.Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist ab Vollendung des 16. Lebensjahres, bei schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch ab Vollendung des 12. Lebensjahres, möglich. 2.Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die entsprechend festgelegten Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten. 5.Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. 6.Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1.Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. 3.Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 4.Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 5.Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 6.Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Aktive und passive Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig am Vereinsleben, an den einzelnen Vereinsveranstaltungen und an den jeweiligen Trainingseinheiten teil, unterstützen durch aktive Mitwirkung und die persönliche Ausrüstung Auftritte und Veranstaltungen des Vereins und versuchen, in einem überschaubaren Zeitrahmen ihre persönliche Ausrüstung laut des Vereins-Kitguides zu komplettieren. Mitgliedsausweis Der Mitgliedsausweis der Draconarii ist fünf Jahre, bei Ehrenmitgliedern lebenslang gültig. Der Mitgliedsausweis in Verbindung mit einem gültigen Pass oder Personalausweis berechtigt zum Führen von Schaukampfwaffen in der Öffentlichkeit bei offiziellen Veranstaltungen der Draconarii (laut Schreiben des Landratsamtes München vom 07.05.08). Gruppierungen der Draconarii Im Verein sind mehrere Untergruppierungen zusammengeschlossen. Jedes Mitglied kann grundsätzlich in einer oder mehrerer dieser Gruppierungen am Vereinsleben teilnehmen.
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